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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) finden Anwendung auf sämtliche vertraglichen Leistungen, welche die De Martin AG für den Kunden erbringt. Als Kunde gilt jede natürliche oder juristische Person, welche mit der De Martin AG einen mündlichen oder schriftlichen Vertrag abgeschlossen hat. Schriftliche Individualvereinbarungen gehen den AGB im Falle von Widersprüchen vor. Im Verhältnis zu den AGB sind auf Werkverträge die Art. 363 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) und auf Beratungsleistungen die Art. 394 ff. OR subsidiär anwendbar.


2. Unterlagen und Material des Kunden

Zeichnungen, Qualitätsanforderungen, Messpunkte, Material und Arbeitsbeschreibungen, Normen etc. werden der De Martin AG vom Kunden zur Verfügung gestellt und gelten als Weisungen. Fehlen detaillierte Unterlagen, so hat die De Martin AG die branchenübliche Ausführung und Qualität zu liefern. Für vom Kunden verlangte Endmasse sind der De Martin AG Werkstücke anzuliefern, deren Rohmasse geprüft sind.

Die De Martin AG hat das vom Kunden gelieferte Material summarisch zu prüfen. Wesentliche Abweichungen von Gewicht und Stückzahl sowie offensichtliche Mängel sind dem Kunden zu melden, der innert angemessener Frist über das weitere Vorgehen zu entscheiden hat.


3. Offerten, Vertragsabschluss

Preislisten und mündliche Preisauskünfte gelten als Richtpreise und sind nicht verbindlich. Offerten, die nicht befristet sind, bleiben während 90 Tagen verbindlich.

Verträge gelten als abgeschlossen,

  • wenn die De Martin AG eine Bestellung schriftlich bestätigt hat;
  • wenn der Kunde die Offerte der De Martin AG schriftlich akzeptiert hat;
  • wenn der Kunde die gelieferte Ware annimmt und gegenüber der De Martin AG nicht unverzüglich mitteilt, er lehne die Lieferung ab.


Erfolgt die Anlieferung der Ware durch den Kunden mehr als drei Monate nach Erstellung des Angebotes oder des Zustandekommens des Vertrages, sind wir zur Anpassung der vereinbarten Preise entsprechender etwaiger Änderungen unserer Lieferpreise im Rahmen einer marktgerechten Preisentwicklung berechtig.

Nachlässe werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen gewährt.


4. Ausführung

Die De Martin AG verpflichtet sich, die Aufträge sorgfältig und nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft auszuführen. Werden durch uns Oberflächenfehler oder sonstige Fehler an der gelieferten Ware erkannt, die das Beschichtungsergebnis beeinträchtigen können, informieren wir den Kunden über bestehende Beschichtungsrisiken. Wird die Beschichtung, nach Freigabe durch den Kunden, dennoch durchgeführt, bleibt der Kunde auch bei fehlerhaftem Beschichtungsergebnis zur Zahlung verpflichtet. Werden Weisungen infolge der erkannten Sachmängel angepasst, welche für die Fortsetzung der Arbeit nötig sind, kann die De Martin AG die daraus entstandenen Mehrkosten dem Kunden belasten, sofern der Kunde den Sachmangel zu vertreten hat. Wir behalten uns vor, lediglich stichprobenartige Eingangskontrollen durchzuführen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Werden vom Kunden falsche oder unzureichende Angaben über das Grundmaterial oder über die zu beschichtende Ware gemacht und wird dadurch das Beschichtungsergebnis beeinträchtigt, so bleibt der Kunde zur Zahlung verpflichtet.

Die Dienstleistungserbringung erfolgt nach definierten Prozessabläufen, welche im Qualitätsmanagement-Handbuch definiert sind. Wir weisen explizit darauf hin, dass Oberflächenbehandlungen gemäss der Norm ISO 13485, Medizinalprodukte nur auf expliziten Kundenwunsch durch klare Kennzeichnung bei der Bestellung des Kunden erfüllt werden können. Es können generell keine Beschichtungsprozesse nach ISO 13485 angeboten werden, sondern lediglich Support-Prozesse wie Beizen, Elektropolieren und Passivieren.

Ansonsten werden bei der Fertigung die Anforderungen an das Qualitätsmanagementsystem gemäss ISO 9001 erfüllt.

Der Kunde versichert, dass das zu bearbeitende Material der bei der Bearbeitung auftretenden Beanspruchung standhält.

Insbesondere für die Beschichtung mit CERODEM® oder CERODEM® Hybrid-Beschichtungen gelten folgende Anforderungen:

Das angelieferte Material muss in einem beschichtungsfähigen Zustand sein. Es müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

a. Beschichtbar ist metallisches Material wie Schnellarbeitsstähle, Warm- und Kaltarbeitsstähle, rostbeständige Stähle, Vergütungsstähle, Hartmetalle und Cermets, Zn-freie Cu-Basis-Werkstoffe.

b. Die Wärmebehandlung ist so durchzuführen, dass die Beschichtungstemperatur (bis 300 °C) keinen Härteverlust und Verzug zur Folge hat. Beschichtungen bei Temperaturen zwischen 150 °C und 250 °C auf Anfrage.

c. Zur Halterung des Materials müssen Bohrungen, Gewinde oder eine Fläche vorhanden sein, die unbeschichtet bleiben darf.

Flächen, die nicht beschichtet werden dürfen, müssen in den Lieferpapieren bezeichnet werden.

Material mit Innenkonturen (Bohrungen, Schlitze) ist eingeschränkt beschichtbar. Je nach deren geometrischen Verhältnissen verringert sich die Schichtdicke mit zunehmender Tiefe.

Lötstellen müssen bis 600 °C temperaturbeständig und frei von Lunkern, Flußmittel und Cadmium sein. Es ist zu berücksichtigen, dass die Festigkeit der Lötstellen durch die Temperaturbelastung beim Beschichten vermindert wird. Dies gilt auch für vakuumtaugliche Lote.

Geschweißtes Material muss spannungsfrei geglüht worden sein.

Das Material darf nicht verklebt oder verpresst sein.

Sacklöcher und Innengewinde müssen frei von Härtesalzen und anderen Verunreinigungen sein.

Kühlkanäle müssen geöffnet und gereinigt sein.

d. Die Oberflächen müssen metallisch blank sein. Sie dürfen nicht brüniert, dampfangelassen und gas- oder badnitriert sein. Eine vor der Anlieferung aufgebrachte galvanisch Beschichtung ist anzuzeigen

Geschliffene Oberflächen müssen frei von Schleifrissen, Oxidhäuten, Reibmartensit und Neuhärtezonen sein. Für die Bearbeitung darf keine stumpfe Schleifscheibe verwendet werden.

Beim Funkenerodieren wird grundsätzlich empfohlen, mehrere Nachschnitte durchzuführen, um die Bildung der „weißen Schicht“ zu reduzieren.

Auf funkenerodierten Oberflächen ist eine gute Schichthaftung im Allgemeinen erzielbar, wenn diese Oberflächen durch Mikrostrahlen vorbehandelt werden.

Polierte Flächen müssen frei von Poliermittel-Rückständen sein.

Flüssige Komponenten auf Basis von Silikonöl dürfen zu keiner Zeit mit dem zu beschichtenden Material in Verbindung kommen. Derartige Verunreinigungen oder potenzielle Verunreinigungen sind anzuzeigen.

Photogeätzte Oberflächen können ohne Vorbehandlung beschichtet werden, wenn sie keine Rückstände oder Flecken aufweisen.

Die Oberflächen müssen frei von Rost, Spänen, Wachs, Silikonölen, Klebestreifen, Farbe, Formbelägen und dergleichen sein.

Das Material muss frei von Schleifstaub, Flecken von Reinigungsmitteln, Fingerabdrücken und dergleichen sein und soll entmagnetisiert sein.


5. Lieferfristen

Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst, wenn sämtliche zur Arbeitsausführung notwendigen Weisungen erteilt und die Materiallieferungen erfolgt sind. Solange die notwendigen Weisungen fehlen oder die Materiallieferungen ausstehend sind, stehen die vereinbarten Fristen still. Dies gilt auch im Falle fehlerhafter Zulieferungen durch Dritte.

Unvorhergesehene Ereignisse, die eine Lieferung der Ware unmöglich machen oder wesentlich erschweren und die wir nicht in vorsätzlicher oder in grob fahrlässiger Weise herbeigeführt haben, wie z. B. Betriebsstörungen, Arbeitskampf, allgemeiner Rohstoffmangel, Unfälle, verlängern eine Lieferfrist in angemessener Weise. In diesen Fällen beginnt der Friststillstand, sobald die De Martin AG die Produktionsverzögerungen dem Kunden schriftlich angezeigt hat, und er endet mit deren Beseitigung.


6. Prüfung, Abnahme

Nach Auslieferung von Werkstücken hat der Kunde die Arbeit zu prüfen und allfällige Mängel innerhalb von 8 Tagen schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er dies, so gilt das Werk als genehmigt. Allfällige versteckte Mängel hat der Kunde binnen 8 Tagen nach der Entdeckung schriftlich zu rügen.

Nach Ablauf der Rügefristen gelten jegliche Mängelrechte als verwirkt.


7. Übergang von Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr an veredelten Werkstücken gehen mit der Bereitstellung der Ware zur Rücklieferung auf den Kunden über, selbst wenn die Rücklieferung auf Kosten der De Martin AG erfolgt.


8. Preise, Verpackung, Transport, Fracht International und Versicherung

Die Preise verstehen sich als Nettopreise ab Werk. Steuern, Gebühren, Zölle und andere Nebenkosten trägt der Kunde.

Verpackung und Gebinde verrechnet die De Martin AG separat, es sei denn, für die Rücksendung der bearbeiteten Ware könne die vom Kunden für die Anlieferung benützte Verpackung verwendet werden.

Der Transport erfolgt auf Rechnung des Kunden. Der Abschluss allfälliger Versicherungen ist Sache des Kunden.

Anlieferung „Import“ in die Schweiz ausschliesslich „DAP*“
Rücklieferung „Export“ ausschliesslich „FCA“

* „DAP“ De Martin AG hält sich vor sämtliche Importgebühren (exkl. Schweizer MwST) bei Bestellwert < 2‘500€ und / oder Kosten > 2% des Bearbeitungswerts, dem Besteller jederzeit und vollumfänglich weiter zu verrechnen.

Zollgebühren durch „nicht präferenzbegünstigte Ursprungswaren“ werden dem Besteller weiterverrechnet.

Für die Zollabwicklung verweisen wir Sie sehr gerne an unsere Logistikpartner, welche die Importverzollung stets zu marktgerechten, fairen Preisen durchführen und uns für den Import keine überhöhten Kosten und nicht nachvollziehbare Gebühren weiterverrechnen.


9. Zahlungsbedingungen, Verzugsfolgen

Die Fakturierung erfolgt nach Wahl der De Martin AG mit der Auslieferung von Teil- oder Gesamtbestellungen oder mit der Meldung der Abholbereitschaft. Die De Martin AG ist berechtigt, die veredelte Ware dem Kunden nur Zug um Zug gegen Barzahlung auszuhändigen.

Für Zahlungen des Kunden, die nicht binnen 30 Tagen erfolgt sind, ist ab dem 31. Tage auch ohne besondere Mahnung ein handelsüblicher Verzugszins gemäss Art. 104 Abs. 3 OR geschuldet.

Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ausserdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Forderungen des Kunden gegen uns können nicht abgetreten werden.


10. Gewährleistung, Haftung

Die De Martin AG gewährleistet für ihre Werke das Vorhandensein branchenüblicher Qualität. Bei der Veredelung von Kleinteilen ist regelmässig mit einer Ausschussquote von bis zu 5 % zu rechnen. Eine weitergehende Gewährleistung, insbesondere bezüglich der Verwendbarkeit der Werkstücke für bestimmte Zwecke, ist ausgeschlossen.

Mit der Weiterverarbeitung der Werkstücke verzichtet der Kunde auf die Geltendmachung von Mängelrechten. Insbesondere haften wir in keinem Fall für Mängel und Fehler, die entstanden sind, durch ungeeignete, unerlaubte oder unsachgemässe Verwendung oder unsachgemässe Schichtbearbeitung. Weiter haften wir nicht für unzulässige Änderungen an der gelieferten Ware, fehlerhafte Montage bzw. fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektro-chemisch oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.

Die Gewährleistungspflicht der De Martin AG beschränkt sich in jedem Falle auf die Pflicht zur Nachbesserung. Zu diesem Zweck hat der Kunde, sofern sich ein Werk als nicht vertragskonform erweist, der De Martin AG Gelegenheit zu geben, die von ihr zu vertretenden Mängel auf ihre Kosten zu beheben.Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir die Kosten der Entschichtung und Neubeschichtung und die für das Inland anfallenden Versandkosten. Die übrigen Kosten trägt der Kunde.

Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen das mit einem Fehler behaftete Teil an uns zurück zu liefern.

Für das Entschichten kann generell keine Gewährleistung übernommen werden. Insbesondere dann nicht, wenn nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, wer die Beschichtung aufgebracht hat. Dementsprechend erfolgt das Entschichten immer auf Risiko des Auftraggebers.

Bei Schadenfällen infolge von Werkmängeln beschränkt sich die Haftung der De Martin AG auf den Ersatz unmittelbarer Vermögensschäden, welche durch die De Martin AG verursacht und verschuldet wurden. Vermögensschäden, welche die Höhe des Veredelungspreises der mangelhaften Werkstücke übersteigen, werden von der De Martin AG nicht ersetzt. Für mittelbare Schäden wie entgangene Gewinne, Produktionsausfälle, Kundenverluste etc. ist jegliche Haftung der De Martin AG ausgeschlossen. Dient das veredelte Produkt dem Privatgebrauch, so haftet die De Martin AG nach dem Produktehaftpflichtgesetz (PrHG).

Bei Schadenfällen, die durch Beratungsleistungen der De Martin AG verursacht wurden, richtet sich die Haftung nach Art. 398 f. OR.


11. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist Wängi/TG.


12. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Auf das Vertragsverhältnis ist materielles schweizerisches Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechtes (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11. April 1980) anwendbar. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis entspringenden Streitigkeiten ist – unter Vorbehalt abweichender zwingender Gerichtsstände des Bundesrechts – Wängi/TG. Die De Martin ist jedoch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten Klage zu erheben.


13. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Geschäftsbedingungen davon unberührt. Die Parteien sind sich einig, dass an ihre Stelle eine Regelung tritt, die dem Geschäftszweck bzw. dem Rechtsverkehr und der Verkehrssitte am ehesten entspricht.

De Martin AG 
Froheggstrasse 34, CH-9545 Wängi

Stand: 13.08.2019

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