Allgemeine Geschäftsbedingungen (Kunden De Martin GmbH Deutschland)
- Allgemeines – Geltungsbereich
- Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
- Unsere Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
- Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
- Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
- Angebot - Angebotsunterlagen
- Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich sowie unter Vorbehalt eines Zwischenverkaufs, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bestellung der Ware durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang anzunehmen.
- Die vom Auftraggeber gelieferten Unterlagen (Angaben, Zeichnungen, Muster, Modelle oder dergleichen) sind für uns maßgebend; der Auftraggeber ist verantwortlich für ihre inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit; wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung derselben durchzuführen.
- An von uns gelieferten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen (nachfolgend „schutzfähige Gegenstände“) behalten wir uns Urheber- und sonstige Schutzrechte vor. Der Auftraggeber darf diese schutzfähigen Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder direkt noch indirekt (als Abschrift oder Kopie) Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber sämtliche schutzfähigen Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages geführt haben.
- Preise – Zahlungsbedingungen
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise ab Werk („EXW“, gemäß Incoterms 2010 bzw. der jeweils aktuellen Fassung der Incoterms), d.h. des in der Auftragsbestätigung bezeichneten Werkes oder, wenn diese Bezeichnung fehlt, des auftragsausführenden Werkes, zuzüglich Verpackung sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen zurückzuhalten oder mit solchen Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, diese sind von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
- Pflichten des Auftraggeber für den Anlieferzustand – Beschichtungsgerechte Grundwerkstoffe
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Liefer- bzw. Leistungsgegenstände in einem beschichtungsgerechten Zustand im vertraglich vereinbarten Werk anzuliefern. Beschichtungsgerecht in diesem Sinne heißt u.a., dass die zu galvanisierenden Werkstücke entmagnetisiert sind und keine Werkstoff-, Bearbeitungs- oder Oberflächenfehler aufweisen, die möglicherweise die technischen Funktionen, den Korrosionsschutz, den Verbund zum Grundwerkstoff und/oder das Aussehen der Überzüge ungünstig beeinflussen könnten. Bei aus Walzerzeugnissen hergestellten Werkstücken dürfen insbesondere keine Risse, Porennester, Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen, Fremdstoffeinschlüsse und Doppelungen bei Gussstücken, Einfall- und Klatschweißstellen, Schrumpf- und Korbrisse sowie Wirbelungen und Lunker auftreten. Ferner müssen die Oberflächen insbesondere frei von Antikatalyten (wie z.B. Zink und Schwefel), Silikon, Konservierungs- Schmier- und Schneidmitteln sein.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns unaufgefordert über folgende Kriterien zu informieren:
- Materialzusammensetzung (bestimmend für Gittertyp, Gefügeausbildung, Festigkeit, Härte, Zähigkeit, Aktivierbarkeit);
- Reinheitsgrad (bestimmend für Homogenität des Gefüges, besonders von Bedeutung im Bereich der Oberflächenzone);
- Wärmebehandlungs- und Oberflächenbearbeitungszustand und Eigenspannungen.
- Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass schwere und sperrige Teile mit entsprechendem Transportschutz, Befestigungs- und Transportvorrichtungen versehen sind. Des Weiteren sind vom Auftraggeber die Vorschriften zur Ladungs- und Beförderungssicherheit einzuhalten.
- Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass nur zu beschichtende Bauteile, ohne Anbauteile aus anderen Werkstoffen als der zu beschichtende, angeliefert werden.
- Lieferung - Lieferzeit
- Lieferungen erfolgen ab Werk („EXW“, gemäß Incoterms 2010 bzw. der jeweils aktuellen Incoterm-Fassung). Lieferort ist das in der Auftragsbestätigung bezeichnete Werk bzw., soweit diese Bezeichnung fehlt, das auftragsausführende Werk.
- Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets als unverbindliche Liefervorschau, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin als verbindlicher Liefertermin zugesagt oder vereinbart wurde.
- Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung fest vereinbarter Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere der Verpflichtung zur rechtszeitigen Zulieferung der zu beschichtenden Teile in einem beschichtungsgerechten Zustand gemäß Ziffer 4 dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen, uns gegenüber nicht nachkommt.
- Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerung, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und diese Behinderung für einen Zeitraum von drei Monaten andauern, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von nur vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht mehr zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
- Wir sind nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
- Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unserer Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 10 dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen beschränkt.
- Gefahrübergang – Versand – Verpackungen
- Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis (außer der Zahlungspflicht des Auftraggebers) ist das in der Auftragsbestätigung bezeichnete Werk bzw., soweit diese Bezeichnung fehlt, das auftragsausführende Werk.
- Auf Verlangen und auf Kosten des Auftraggebers werden die Liefer- bzw. Leistungsgegenstände an einen anderen Ort versandt. Transportverpackungen nehmen wir an unserem Geschäftssitz innerhalb der Geschäftszeiten unentgeltlich zurück.
- Eigentumserwerb durch Be- oder Verarbeitung uns zur Verfügung gestellter Gegenstände
- Übergibt uns der Auftraggeber einen Liefer- oder Leistungsgegenstand zur Be- oder Verarbeitung und bleibt der Auftraggeber auch nach unserer Be- oder Verarbeitung Alleineigentümer des Liefer- oder Leistungsgegenstandes, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilsmäßig Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer Be- oder Verarbeitung (Faktura Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zum Wert des zur Verfügung gestellten Gegenstandes zum Zeitpunkt der Be- oder Verarbeitung einräumt.
- Wird der Liefer- oder Leistungsgegenstand zur Be- oder Verarbeitung mit uns gehörenden Gegenständen oder Stoffen vermischt oder dergestalt verbunden, dass diese wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Gegenstände oder Stoffes zu dem Wert des zur Verfügung gestellten Gegenstandes des Auftraggebers zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung.
- Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Liefer- oder Leistungssache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilsmäßig Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer Be- oder Verarbeitung (Faktura Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zum Wert des zur Verfügung gestellten Gegenstandes zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung überträgt.
- Eigentumsvorbehalt
- Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum bzw. das nach Ziffer 7 erworbene Miteigentum an den gelieferten Waren vor.
- Der Auftraggeber muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern.
- Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
- Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf gem. Ziffer 8.5.3 befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
- Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
- Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 8.3 genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
- Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziffer 8.4 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Auftraggebers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
- Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
- Im Auftrag des Auftraggebers angefertigte Gestelle und Werkzeuge werden, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Auftraggeber bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
- Gewährleistung – Haftung für Pflichtverletzungen
- Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
- Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) bezüglich der Beschaffenheit (§ 434 I 3 BGB) übernehmen wir keine Haftung.
- Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber die in Ziffer 4 dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen geforderten Angaben unrichtig oder unvollständig gemacht hat und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Der Auftraggeber hat die durch die Nachbehandlung entstehenden Kosten der Mangelbeseitigung zu tragen.
- Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn die Oberflächenveredelung aus sonstigen von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht zum Erfolg führt, z.B. weil wir versteckte Fehler im Liefer- oder Leistungsgegenstand vor Durchführung der Oberflächenveredlung nicht kannten und nicht kennen konnten oder weil Eigenschaften des verwendeten Materials, die Formgebung, die Oberflächenbeschaffenheit oder der Zustand der angelieferten Liefer- oder Leistungsgegenstände eine erfolgreiche Oberflächenveredelung unmöglich gemacht haben, wir dieses jedoch nicht wussten und nicht wissen konnten und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Der Auftraggeber hat die durch die Nachbehandlung entstehenden Kosten der Mangelbeseitigung zu tragen.
- Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
- Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
- Haftungsausschlüsse und –begrenzungen
- Soweit sich aus diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen VorschriftenAuf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
- Die sich aus Ziffer 10.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben sowie für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
- Soweit sich aus diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen VorschriftenAuf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
- Verjährung
- Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
- Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB).
- Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gem. Ziffern 10.1 und 10.2.1 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Rechtswahl – Gerichtsstand
- Für diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen sowie die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler ‑ Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Neustadt a.d. Aisch.